Landratsamt
Rottweil
Herrn Ordnungsamt
Robert
Zehnder HvOA
Am Kapfwald
2 Tel.:
0741/244-238
78144
Tennenbronn AZ.:
410.633.14
17.02.2003/bgh
Gebührenrechnung-Nr.
529-2002 vom 12.12.2002 für die Arbeiten am Schornstein des BSM
Mahnung vom
23.01.2003
Sehr
geehrter Herr Zehnder,
der
zuständige BSM teilte uns mit, dass für die o.g. Arbeiten die Gebühr in Höhe
von 38,79 Euro trotz Mahnung nicht beglichen ist.
Der
Bezirks-Schornsteinfegermeister erhebt die Gebühr auf Grund der §§1, 13,24 und
25 des Schornsteinfegergesetztes in Verbindung mit der Kehr- und Überprüfungsordnung des Wirtschaftsministeriums
Baden-Württemberg vom 30.09.1999.
Nach § 25
Abs. 4 Satz 1 Schornsteinfegergesetz ist die Gebühr nach der Kehr- und
Überprüfungsgebührenordnung eine öffentliche Last des Grundstücks und ist vom
Grundstückseigentümer zu tragen.
Bevor wir
einen Leistungsbescheid, der Sie zur Zahlung dieser Gebühren verpflichtet,
erlassen, geben wir Ihnen die Möglichkeit, bis zum 03.03.2003 Gründe für
Ihre Zahlungsverweigerung anzugeben. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass
nach Erlaß des Leistungsbescheides, der mit
einer Verwaltungsgebühr in
Höhe von 30,00 Euro verbunden sein wird, die Schornsteinfegergebühr
durch Zwangsbeitreibung eingezogen werden kann.
Wir bitten
Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse, die fällige Gebühr an den
Schornsteinfegermeister zu überweisen und uns darüber Mitteilung zu machen.
Mit
freundlichen Grüßen
HvOA