Landratsamt Rottweil

 

Herrn                                                                         Ordnungsamt

Robert Zehnder                                                  HvOA

Am Kapfwald 2                                                  Tel.: 0741/244-238

78144 Tennenbronn                                        AZ.: 410.633.14

                                                                                     17.02.2003/bgh

 

 

Gebührenrechnung-Nr. 529-2002 vom 12.12.2002 für die Arbeiten am Schornstein des BSM

Mahnung vom 23.01.2003

 

Sehr geehrter Herr Zehnder,

 

der zuständige BSM teilte uns mit, dass für die o.g. Arbeiten die Gebühr in Höhe von 38,79 Euro trotz Mahnung nicht beglichen ist.

 

Der Bezirks-Schornsteinfegermeister erhebt die Gebühr auf Grund der §§1, 13,24 und 25 des Schornsteinfegergesetztes in Verbindung mit   der Kehr- und Überprüfungsordnung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 30.09.1999.

 

Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 Schornsteinfegergesetz ist die Gebühr nach der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung eine öffentliche Last des Grundstücks und ist vom Grundstückseigentümer zu tragen.

 

Bevor wir einen Leistungsbescheid, der Sie zur Zahlung dieser Gebühren verpflichtet, erlassen, geben wir Ihnen die Möglichkeit, bis zum 03.03.2003 Gründe für Ihre Zahlungsverweigerung anzugeben. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass nach Erlaß des Leistungsbescheides, der mit   einer  Verwaltungsgebühr   in   Höhe von 30,00 Euro verbunden sein wird, die Schornsteinfegergebühr durch Zwangsbeitreibung eingezogen werden kann.

 

Wir bitten Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse, die fällige Gebühr an den Schornsteinfegermeister zu überweisen und uns darüber Mitteilung zu machen.

 

Mit freundlichen Grüßen

HvOA

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