14.04.2002
Widerspruch gegen den Bescheid des
Landratsamtes Rottweil vom 07.02.2002.
In
der
Verordnung des Wirtschaftsministerium über die Kehrungen und Überprüfung von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen
(Kehr- und
Überprüfungsordnung – KÜO)
vom 30.9.1999 (GBI. S 439), geändert durch Verordnung vom 14.12.2000 (GBI. S. 768)
§
1 Abs. 2 Tabelle 2 ist kein Brennwertgerät aufgeführt.
Rechtsgrundlage
§
5 Begriffe
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in Anlage 2 aufgeführten Begriffe zugrunde zu legen.
Anlage
2 (zu § 5)
5.
Brennwertgeräte: Wärmeerzeuger, bei denen die Verdampfungswärme des im Abgas
enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar
gemacht wird;
6.
Feuerstätten:
An Schornsteine oder Abgasanlagen angeschlossene Einrichtungen zur Verbrennung
fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe;
Da
in den Begriffsbestimmungen die besondere Bauart der Brennwertgeräte
explizit und zusätzlich zu Feuerstätten
aufgeführt sind, müssten sie auch in § 1 Abs. 2 Tabelle 2 aufgeführt
werden.
Eine
Verallgemeinerung von § 1 Abs. 2 Tabelle 2 in der Weise, dass auch Brennwertgeräte
dazugehören ist nicht zulässig und rechtswidrig.
Zu einer
CO-Messung, steht in der KÜO folgendes:
Rechtsgrundlage
Anlage
2 (zu § 5)
11.
Kohlenmonoxidmessung (CO-Messung): Bestimmung des CO-Anteils im unverdünnten, trockenen
Abgas;
Das
Abgas eines Brennwertgerätes enthält Wasserdampf (siehe Begriffsbestimmung
unter 5. Brennwertgeräte) und ist somit feucht bzw. auf keinen Fall trocken.
Eine
CO-Messung laut KÜO ist daher an Brennwertgeräten unmöglich und
rechtswidrig.
Die
folgenden Erläuterungen dienen dazu die schriftlichen Unterlagen dahingehend zu
ergänzen, so dass der korrekte Sachverhalt nachvollziehbar ist.
Diese
Feststellung ist falsch.
In
den Schreiben vom 13.03.2001 und 05.04.2001 vom Landratsamt Rottweil
Ordnungsamt ist von einer „Emissionsmessung an Ihrer Heizungsanlage“ die Rede.
Für
eine Emissionsmessung an einem Brennwertgerät gibt es keine Rechtsgrundlage.
Herr
BSM versuchte hier, rechtswidrig und wider besseren
Wissens, behördliche Maßnahmen gegen mich einzuleiten.
>Nach Ihrer Weigerung die Arbeiten
durchführen zu lassen, fand am 12.11.2001 ein Termin statt, an dem wegen
fehlender Prüföffnungen (CO-Prüföffnung und Prüföffnung für die
Abgaswegeüberprüfung) die Arbeiten aber nicht ausgeführt werden konnten.<
Diese
Feststellung ist falsch.
Zu
meiner angeblichen Weigerung!
Bereits
am 08.03.2001 traf ich Herrn BSM auf meinem Grundstück.
Ich
sagte ihm damals schon er könne messen, werde ihm aber für eine, meiner Meinung
nach, sinnlose Arbeit kein Geld geben. Herr BSM ging mit der Bemerkung, er
würde mich dem Landratsamt melden.
Am
10.04.2001 wollte ich mit Herrn BSM einen Termin vereinbaren und bat ihn, mir
die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen, woraus ersichtlich ist,
dass er an einer Gasbrennwertanlage irgendwelche Arbeiten zu verrichten hat. -
Er will von mir einen Termin, für alles andere ist HvOA zuständig. -
HvOA
wusste nicht, dass es sich bei der Heizungsanlage um ein Brennwertgerät
handelt. HvOA schaute in seinen Unterlagen nach und fand weder im
Bundes-Immissionsschutzgesetz noch in der KÜO den Nachweis, dass eine
Gasbrennwertgerät kehr- und überprüfungspflichtig ist. Er werde die Angelegenheit
klären und sich wieder melden.
Zu den angeblich fehlenden Prüföffnungen!
Die
Abgasleitung an dem Brennwertgerät hat eine Zulassung und ist von einer
Fachfirma installiert worden. Die Abgasleitung hat alle geforderten Mess-,
Prüf- und Reinigungsöffnungen.
>Danach haben Sie weiter die
Überprüfung Ihrer Anlage mit der Begründung verhindert, dass diese nicht
überprüft werden müsse.<
Diese
Feststellung ist falsch.
Am
12.11.2001 habe ich Herrn BSM die KÜO und 1.BImSchV vorgelegt und ihn gebeten
mir zu zeigen, wo steht, dass er an einem Gasbrennwertgerät
irgendwelche
Arbeiten zu verrichten hat. Herr BSM behauptete es gäbe noch ein anders
Schriftstück, das bestätigt, dass diese Arbeiten durchzuführen sind, und er
würde es mir zuschicken.
Das
besagte Schriftstück wurde mir bis heute nicht zugesandt.
Herr
BSM rief mich dann am 21.11.2001 und am 19.12.2001 nochmals an und fragte ob er
nun zum Messen kommen könne. Ich erklärte ihm, dass er jederzeit zum messen
kommen kann, sobald er mir die entsprechende Rechtsgrundlage vorlegt.
Herr
BSM hat es geschafft, durch falsche
Verdächtigungen, ohne rechtliche Grundlage und frei erfundenen Tatbeständen
(04.02.2002 Ordnungswidrigkeit(en)) das behördliche Maßnahmen gegen mich
eingeleitet werden.
Bedenklich
ist die ganze Angelegenheit in der Weise für mich, dass von keiner Behörde oder
Dienststelle, sei es vom Ordnungsamt Schornsteinfegerwesen, Baurechtsbehörde,
Bußgeldstelle oder vom Wirtschaftministerium Baden-Württemberg
Schornsteinfegerwesen nachgefragt wurde ob die Angaben des Herrn BSM überhaupt
der Wahrheit entsprechen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Robert
Zehnder