An Landratsamt Rottweil                                                    

14.04.2002

 

 

Widerspruch gegen den Bescheid des Landratsamtes Rottweil vom 07.02.2002.

 

In der

Verordnung des Wirtschaftsministerium über die Kehrungen und Überprüfung von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen

(Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO)

vom 30.9.1999 (GBI. S 439), geändert durch Verordnung vom 14.12.2000 (GBI. S. 768)

 

§ 1 Abs. 2 Tabelle 2 ist kein Brennwertgerät aufgeführt.

 

Rechtsgrundlage

§ 5 Begriffe

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind  die in Anlage 2 aufgeführten Begriffe zugrunde zu legen.

 

Anlage 2 (zu § 5)

Begriffsbestimmungen

 

5. Brennwertgeräte: Wärmeerzeuger, bei denen die Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird;

 

6. Feuerstätten: An Schornsteine oder Abgasanlagen angeschlossene Einrichtungen zur Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe;

 

Da in den Begriffsbestimmungen die besondere Bauart der Brennwertgeräte explizit und zusätzlich zu  Feuerstätten aufgeführt sind, müssten sie auch in § 1 Abs. 2 Tabelle 2 aufgeführt werden.

 

Eine Verallgemeinerung von § 1 Abs. 2 Tabelle 2 in der Weise, dass auch Brennwertgeräte dazugehören ist nicht zulässig und rechtswidrig.

 

 

Zu einer CO-Messung, steht in der KÜO folgendes:  

 

Rechtsgrundlage

Anlage 2 (zu § 5)

Begriffsbestimmungen

 

11. Kohlenmonoxidmessung (CO-Messung): Bestimmung des CO-Anteils im unverdünnten, trockenen Abgas;

 

Das Abgas eines Brennwertgerätes enthält Wasserdampf (siehe Begriffsbestimmung unter 5. Brennwertgeräte) und ist somit feucht bzw. auf keinen Fall trocken.

 

Eine CO-Messung laut KÜO ist daher an Brennwertgeräten unmöglich und rechtswidrig.

 

 

 

Die folgenden Erläuterungen dienen dazu die schriftlichen Unterlagen dahingehend zu ergänzen, so dass der korrekte Sachverhalt nachvollziehbar ist.

 

In der Begründung des Bescheids steht folgendes:

>Herr BSM hat schon im März 2001 mitgeteilt, dass er die Abgaswegeüberprüfung und CO-Messung an Ihrer Gasbrennwertanlage wegen Ihrer Weigerung nicht durchführen konnte.<

Diese Feststellung ist falsch.

 

In den Schreiben vom 13.03.2001 und 05.04.2001 vom Landratsamt Rottweil Ordnungsamt ist von einer „Emissionsmessung an Ihrer Heizungsanlage“ die Rede.

Für eine Emissionsmessung an einem Brennwertgerät gibt es keine Rechtsgrundlage.

Herr BSM versuchte hier, rechtswidrig und wider besseren Wissens, behördliche Maßnahmen gegen mich einzuleiten.

 

Weiter heißt es in der Begründung des Bescheids:

>Nach Ihrer Weigerung die Arbeiten durchführen zu lassen, fand am 12.11.2001 ein Termin statt, an dem wegen fehlender Prüföffnungen (CO-Prüföffnung und Prüföffnung für die Abgaswegeüberprüfung) die Arbeiten aber nicht ausgeführt werden konnten.<

Diese Feststellung ist falsch.

 

Zu meiner angeblichen Weigerung!

Bereits am 08.03.2001 traf ich Herrn BSM auf meinem Grundstück.

Ich sagte ihm damals schon er könne messen, werde ihm aber für eine, meiner Meinung nach, sinnlose Arbeit kein Geld geben. Herr BSM ging mit der Bemerkung, er würde mich dem Landratsamt melden.

 

Am 10.04.2001 wollte ich mit Herrn BSM einen Termin vereinbaren und bat ihn, mir die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen, woraus ersichtlich ist, dass er an einer Gasbrennwertanlage irgendwelche Arbeiten zu verrichten hat. - Er will von mir einen Termin, für alles andere ist HvOA zuständig. -

 

HvOA wusste nicht, dass es sich bei der Heizungsanlage um ein Brennwertgerät handelt. HvOA schaute in seinen Unterlagen nach und fand weder im Bundes-Immissionsschutzgesetz noch in der KÜO den Nachweis, dass eine Gasbrennwertgerät kehr- und überprüfungspflichtig ist. Er werde die Angelegenheit klären und sich wieder melden.         

 

Zu den angeblich fehlenden Prüföffnungen!

Die Abgasleitung an dem Brennwertgerät hat eine Zulassung und ist von einer Fachfirma installiert worden. Die Abgasleitung hat alle geforderten Mess-, Prüf- und Reinigungsöffnungen.

 

Weiter heißt es in der Begründung des Bescheids:

>Danach haben Sie weiter die Überprüfung Ihrer Anlage mit der Begründung verhindert, dass diese nicht überprüft werden müsse.<

Diese Feststellung ist falsch.

 

Am 12.11.2001 habe ich Herrn BSM die KÜO und 1.BImSchV vorgelegt und ihn gebeten mir zu zeigen, wo steht, dass er an einem Gasbrennwertgerät

irgendwelche Arbeiten zu verrichten hat. Herr BSM behauptete es gäbe noch ein anders Schriftstück, das bestätigt, dass diese Arbeiten durchzuführen sind, und er würde es mir zuschicken. 

 

Das besagte Schriftstück wurde mir bis heute nicht zugesandt.

 

Herr BSM rief mich dann am 21.11.2001 und am 19.12.2001 nochmals an und fragte ob er nun zum Messen kommen könne. Ich erklärte ihm, dass er jederzeit zum messen kommen kann, sobald er mir die entsprechende Rechtsgrundlage vorlegt.

 

Fazit

 

Herr BSM  hat es geschafft, durch falsche Verdächtigungen, ohne rechtliche Grundlage und frei erfundenen Tatbeständen (04.02.2002 Ordnungswidrigkeit(en)) das behördliche Maßnahmen gegen mich eingeleitet werden.

 

Bedenklich ist die ganze Angelegenheit in der Weise für mich, dass von keiner Behörde oder Dienststelle, sei es vom Ordnungsamt Schornsteinfegerwesen, Baurechtsbehörde, Bußgeldstelle oder vom Wirtschaftministerium Baden-Württemberg Schornsteinfegerwesen nachgefragt wurde ob die Angaben des Herrn BSM überhaupt der Wahrheit entsprechen.

 

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Robert Zehnder

 

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