Landratsamt 05.04.2001
Schornsteinreinigung
Sehr
geehrter Herr Zehnder,
mit
Schreiben vom 13.03.2001 haben wir Sie gebeten, mit dem für Sie zuständigen
Schornsteinfegermeister Herrn BSM (Tel: .../..., Fax: .../...) einen Termin für
die Durchführung einer Emissionsmessung an Ihrer Heizungsanlage zu vereinbaren.
Leider haben
Sie bisher noch keinen Kontakt zum Herrn BSM aufgenommen.
Nach § 1 des
Schornsteinfegergesetzes i.V.m. mit der Kehr- und Überprüfungsordnung des
Landes Baden-Württemberg sind Sie verpflichtet, die vorgeschriebenen Kehrungen
fristgerecht ausführen zu lassen. Zu diesem Zweck müssen Sie dem
Bezirksschornsteinfegermeister oder seinen Mitarbeiter Zutritt zu dem Gebäude
gewähren.
Wir bitten
Sie daher noch einmal, sich spätestens bis zum 17.04.2001 mit Herrn BSM (Tel:
.../..., Fax: .../...) in Verbindung zu setzen und einen entsprechenden Termin
zu vereinbaren.
Herr BSM
erhält eine Mehrfertigung dieses Schreibens und wird gleichzeitig gebeten, uns
über den weiteren Fortgang zu unterrichten.
Sollten Sie
bis zum genannten Datum keinen Termin vereinbart haben werden wie ein
Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Sie einleiten. Sollte danach die Ausführung
der Arbeiten nicht von Ihnen ermöglicht werden müssten wir dies mit Zwangsgeldern
durchsetzen.
Mit
freundlichen Grüßen
HvOA