Landratsamt   Ordnungsamt                                                    13.03.2001

 

Schornsteinreinigung

 

Sehr geehrte Herr Zehnder,

 

Herr BSM hat uns Mitgeteilt, dass er erfolglos versucht hat eine Emissionsmessung an Ihrer Heizungsanlage durchzuführen. Diese Messung ist aber von Ihnen verweigert worden.

 

Nach § 1 Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, den Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und anderer notwendiger Arbeiten Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Wird dies verweigert kann das auch mit einem Bußgeld geahndet werden.

 

In welchen Abständen welche Arbeiten vom Kaminfeger durchzuführen sind regelt die Kehr- und Überprüfungsordnung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg (KÜO). Nach dieser KÜO ist an Ihrer Anlage nun eine Messung fällig.

 

Da Herr BSM bereits vergeblich versucht hat einen Termin zu erreichen, bitten wir Sie nun einen Termin mit Herrn BSM (Tel.: .../..., Fax: .../...) zu vereinbaren und ihm die Möglichkeit geben, den Termin auch durchzuführen.

 

Wir machen vorsorglich darauf aufmerksam, dass ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden müsste wenn die Messung weiterhin verweigert wird. Darüber hinaus müssten wir die Messung durchsetzen, was mit erheblichen Kosten für Sie verbunden wäre.

 

Für Fragen stehen wir selbstverständlich zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

HvOA

 

Zur Hompage