Verwaltungsgericht Freiburg                                 1 K 1454/02

 

Niederschrift

 

über die öffentliche Verhandlung der 1. Kammer am 22. November 2004 in Freiburg,  Verwaltungsgericht, Habsburgerstr. 103, Sitzungssaal V (Zi.-Nr. 431) im 4. Obergeschoss in der Verwaltungsrechtssache

 

Robert ZEHNDER

- Kläger -

gegen

Land Baden-Württemberg,

vertr. d. d. Landratsamt Rottweil

- Beklagter -

wegen Abgaswegeuntersuchung

 

Anwesend;

 

Als Einzelrichter: Richter am VG Reinig

 

Von der Zuziehung eines Urkundsbeamten wurde abgesehen. Die Niederschrift wurde vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet.

 

Beginn: 10.00 Uhr

 

Bei Aufruf der Sache erschienen:

Der Kläger persönlich.

 

Für das beklagte Land: Herr Regierungsassessor Bendel mit Terminsvollmacht.

 

Ferner als sachverständige Auskunftsperson:

Herr Bezirksschornsteinfegermeister Klumpp, Technischer Innungswart der Schornsteinfegerinnung Freiburg, ferner vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer Freiburg für Fragen zu Feuerungsanlagen.

 

Die  anwesenden  Beteiligten  verzichteten  auf  den  Vortrag  des  Sach-  und

Streitstands.

 

Das Gericht wies ferner darauf hin, dass ihm vorliegen die Akten des Landratsamts sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart.

 

Der Kläger beantragte sodann,

 

den Bescheid des Landratsamts Rottweil vom 07.02.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.06.2002 aufzuheben.

 

Der Vertreter des beklagten Landes beantragte, die Klage abzuweisen.

 

Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Beteiligten erörtert. Sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Der Kläger bestätigt zunächst, dass seine Anlage 1992 installiert wurde. Er weist ferner darauf hin, dass damals der Schornsteinfeger bereits mitgeteilt habe, es sei nichts weiteres zu tun, als die einmalige Dichtigkeitsprüfung vor der Inbetriebnahme. Man habe ihm bislang nicht den Nachweis vorgelegt, dass seine Anlage die wie gesagt ursprünglich nicht überprüfungspflichtig gewesen sei, nachträglich überprüfungspflichtig geworden sei. Alle Funktionen seiner Anlage würden elektronisch überprüft und überwacht. Im Falle einer Funktionsstörung erfolge eine sofortige Abschaltung. Ferner habe die Fachfirma bestätigt, dass alle Sicherheitsvorschriften eingehalten seien. Eine Wartung werde regelmäßig durchgeführt. Auch sie diene der Sicherheit und betreffe auch gerade die Abgasleitung.

 

Herr Klumpp, befragt zu wesentlichen Aspekten der neuen KÜO, führt aus; Bei der Gasfeuerstätte, wie derjenigen des Klägers handele es sich zweifellos um eine solche mit besonders hohem Sicherheitsstand. Dem werde unter anderem durch den Zweijahresüberprüfungsturnus Rechnung getragen. Die Neuregelungen in der KÜO seit 2000 gingen zweifellos nicht wesentlich auf Interessen des Schornsteinfegerwesens zurück, sondern hätten ihren Grund im in der Landtagsdrucksache erwähnten Fachhearing. Dort sei insbesondere Ergebnis gewesen, dass es keine absolut eigensichere Feuerstätte gebe. Das gelte für das Jahr 1992 erst recht. Anlass, darauf zu schließen, seien in der Vergangenheit Schäden und Mängel gewesen, die zu Bränden und Verpuffungen geführt hätten. Bei der Anlage des Klägers handele es sich auch, wenn es, wie er betone, eine Brennwertanlage sei, zweifellos um eine Feuerstätte. denn sie bestehe im Sinne der technischen Definition aus Brenner, Gasverbrennungsraum, Luftversorgung, Abgasstutzen, Umwälzpumpe, Abgasventilator und Abgasanlage sowie schließlich erweitertem Wärmetauscher. Die Besonderheit dieser Anlage sei allerdings, dass sie brennwertmäßig betrieben werde, das heißt

aus dem Abgas wird die latente Wärme genutzt. Herr Klumpp weist ferner darauf hin, dass die Anlage des Klägers durchaus der 1. BImSchV unterliege, allerdings nicht hinsichtlich der staatlichen Überwachung bezogen auf den Abgasverlust.

 

Der Kläger entgegnet, dass es ihm wichtig sei, dass er von bundesrechtlicher Seite, nämlich § 15 der 1. BImSchV für seine Anlage keine Überwachung und keine wiederkehrende Überprüfung gebe. Dies betreffe insbesondere bivalente Heizungen. Er weist ferner darauf hin, dass nach § 2 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes Kehr und Überprüfungsarbeiten nur von Bezirksschornsteinfegermeistern oder deren Gesellen ausgeführt werden und mithin eine private Wartung offenbar verboten sei. Das sei ein Widerspruch.

 

Der Kläger fährt fort: Bei der Gasbrennwertanlage würden die Strömungsverhältnisse überprüft. Anders als bei Anlagen mit Strömungssicherung führe also hier die Eigensicherung dazu, dass es nicht zu einer Verpuffung kommen könne, weil das Abgas rechtzeitig weggeführt werde. Bei der CO-Messung, die man von ihm verlange, handele es sich um eine wiederkehrende Messung, von der bivalente Heizungen ausgenommen seien (vgl. noch einmal den Hinweis auf § 15, 1. BImSchV). Die CO-Konzentration sei bauartbedingt auszuschließen. Aus der Abgasleitung könnten Abgase nicht austreten. Aufgrund des Nassbetriebes des Heizkessels und der Temperaturbegrenzung, die dort automatisch zur Abschaltung führe (bei 110 Grad), sei sogar die Abgasleitung aus Plastik zulässig. Gegen eine Brandgefahr spreche auch eindeutig, dass seine Anlage 2 Siphons aus Plastik habe. Schließlich sei weder vom Versicherer, insbesondere aber auch nicht vom Energieversorger bestätigt worden, dass es einschlägige Schadensfehler an Brennwertanlagen gebe (der Kläger legt ein Schreiben der EGT vor, das entsprechend lautet, der dort ausgewiesene eine Schadensfall sei ausschließlich auf den Brand des Elektronikgerätes zurückzuführen. Dieses Schreiben wird verlesen. Es habe sich dabei nicht um ein Brennwertgerät gehandelt, sondern um eine wandhangende Therme). Das führe dazu, dass ihm nicht unterstellt werden könne, er betreibe eine gefahrbringende Anlage, es handele sich nicht um ein allgemeines Gefährdungspotential, so dass der Grundrechtsschutz vorgehe.

 

Der Kläger weist hinsichtlich des Problems einer fehlenden Mess- bzw. Prüföffnung noch darauf hin: Im Gerat existiere durchaus eine Messöffnung, allerdings für den Installateur,  die  dem  Schornsteinfegermeister nicht zugänglich  sei.  Soweit eine Messöffnung am Abgasstutzen erforderlich sei, sei diese nicht vorhanden. Wenn man, wie in der Vergangenheit erwogen, jedoch diese Messöffnung durch schlichtes Aufbohren herstelle, stelle dies ein Sicherheitsrisiko dar. Das sei offensichtlich unzulässig.

 

Herr Klumpp führt aus: Der Schornsteinfeger dürfe durchaus die äußere Verkleidung entfernen. Das ergebe sich aus der Anleitung für die Durchführung der Abgaswegeüberprüfung. Das sei nicht anders als der Installateur. Der brennbare Siphon sei für das Brennwertgerät in Ordnung, weil er nicht wärmer als 85 Grad Celsius werde. Die Abgasleitung sei nicht zu jeder Zeit dicht. Deshalb sei eine Lüftung erforderlich, wie beim Kläger vorhanden, oder ein Schacht mit Ringspalt (hinterlüfteter Schacht). Eine Abgasleitung sei für alle Baubrennstoffe zulässig, wenn die Temperatur nicht höher als die der Leitung sei (Zulassungstemperatur der Leitung). Dass die Auskunft des Energieversorgers nicht absolut verlässlich sei, ergebe sich daraus, dass viele Geräte auch schon vor dem Schadensfall ausgetauscht würden.

 

Der Kläger entgegnet, es dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass auch Herr Klumpp ein Interesse habe. Ferner sei die Feuerstättendefinition der DIN 18160 maßgeblich. Es finde eine Begriffsvermischung zwischen Gasfeuerstätte und Brennwertanlage statt. Ferner beanstandet der Kläger, dass die Messung im unverdünnten trockenen Abgas ihm nicht möglich sei, weil die Abgase verdünnt und feucht seien. Die Anlage sei an eine Abgasleitung angeschlossen, nicht an einen Abgasweg im Sinne der KÜO-Definition. Die Abgase würden in der Leitung direkt ins Freie geführt. Es bestehe kein Abgaskanal. Die Leitung sei frei beweglich und sei nicht mit Bauteilen verbunden.

 

Die Beteiligten erhielten abschließend Gelegenheit, ihre Anträge und die Diskussion noch einmal zu vertiefen bzw. zu begründen.

 

Der Einzelrichter verkündete sodann den

 

Beschluss

 

Die Entscheidung wird den Beteiligten schriftlich zugestellt.

 

Die Beteiligten verzichteten auf Aufbewahrung des Tonbandes nach Fertigung der Sitzungsniederschrift.

 

Ende der Sitzung: 11.49 Uhr.

 

Der Einzelrichter:

gez. Reinig

 

Die Richtigkeit und Übertragung

vom Tonband wird bestätigt;

Freiburg, den 24. November 2004

 

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