Verwaltungsgericht Freiburg 1 K 1454/02
über die öffentliche Verhandlung der 1.
Kammer am 22. November 2004 in Freiburg,
Verwaltungsgericht, Habsburgerstr. 103, Sitzungssaal V (Zi.-Nr. 431) im
4. Obergeschoss in der Verwaltungsrechtssache
Robert ZEHNDER
- Kläger -
gegen
Land Baden-Württemberg,
vertr. d. d. Landratsamt Rottweil
- Beklagter -
wegen Abgaswegeuntersuchung
Anwesend;
Als Einzelrichter: Richter am VG Reinig
Von der Zuziehung eines Urkundsbeamten
wurde abgesehen. Die Niederschrift wurde vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet.
Beginn: 10.00 Uhr
Bei Aufruf der Sache erschienen:
Der Kläger persönlich.
Für das beklagte Land: Herr
Regierungsassessor Bendel mit Terminsvollmacht.
Ferner als sachverständige
Auskunftsperson:
Herr Bezirksschornsteinfegermeister
Klumpp, Technischer Innungswart der Schornsteinfegerinnung Freiburg, ferner
vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer Freiburg für Fragen zu
Feuerungsanlagen.
Die
anwesenden Beteiligten verzichteten auf den Vortrag
des Sach- und
Streitstands.
Das Gericht wies ferner darauf hin, dass ihm
vorliegen die Akten des Landratsamts sowie die Widerspruchsakten des
Regierungspräsidiums Stuttgart.
Der Kläger beantragte sodann,
den Bescheid des Landratsamts Rottweil vom
07.02.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom
26.06.2002 aufzuheben.
Der Vertreter des beklagten Landes
beantragte, die Klage abzuweisen.
Die Sach- und Rechtslage wurde mit den
Beteiligten erörtert. Sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Kläger bestätigt zunächst, dass seine
Anlage 1992 installiert wurde. Er weist ferner darauf hin, dass damals der
Schornsteinfeger bereits mitgeteilt habe, es sei nichts weiteres zu tun, als
die einmalige Dichtigkeitsprüfung vor der Inbetriebnahme. Man habe ihm bislang
nicht den Nachweis vorgelegt, dass seine Anlage die wie gesagt ursprünglich
nicht überprüfungspflichtig gewesen sei, nachträglich überprüfungspflichtig
geworden sei. Alle Funktionen seiner Anlage würden elektronisch überprüft und
überwacht. Im Falle einer Funktionsstörung erfolge eine sofortige Abschaltung.
Ferner habe die Fachfirma bestätigt, dass alle Sicherheitsvorschriften
eingehalten seien. Eine Wartung werde regelmäßig durchgeführt. Auch sie diene
der Sicherheit und betreffe auch gerade die Abgasleitung.
Herr Klumpp, befragt zu wesentlichen
Aspekten der neuen KÜO, führt aus; Bei der Gasfeuerstätte, wie derjenigen des
Klägers handele es sich zweifellos um eine solche mit besonders hohem
Sicherheitsstand. Dem werde unter anderem durch den
Zweijahresüberprüfungsturnus Rechnung getragen. Die Neuregelungen in der KÜO
seit 2000 gingen zweifellos nicht wesentlich auf Interessen des
Schornsteinfegerwesens zurück, sondern hätten ihren Grund im in der
Landtagsdrucksache erwähnten Fachhearing. Dort sei insbesondere Ergebnis
gewesen, dass es keine absolut eigensichere Feuerstätte gebe. Das gelte für das
Jahr 1992 erst recht. Anlass, darauf zu schließen, seien in der Vergangenheit
Schäden und Mängel gewesen, die zu Bränden und Verpuffungen geführt hätten. Bei
der Anlage des Klägers handele es sich auch, wenn es, wie er betone, eine
Brennwertanlage sei, zweifellos um eine Feuerstätte. denn sie bestehe im Sinne
der technischen Definition aus Brenner, Gasverbrennungsraum, Luftversorgung,
Abgasstutzen, Umwälzpumpe, Abgasventilator und Abgasanlage sowie schließlich
erweitertem Wärmetauscher. Die Besonderheit dieser Anlage sei allerdings, dass
sie brennwertmäßig betrieben werde, das heißt
aus dem Abgas wird die latente Wärme
genutzt. Herr Klumpp weist ferner darauf hin, dass die Anlage des Klägers
durchaus der 1. BImSchV unterliege, allerdings nicht hinsichtlich der
staatlichen Überwachung bezogen auf den Abgasverlust.
Der Kläger entgegnet, dass es ihm wichtig
sei, dass er von bundesrechtlicher Seite, nämlich § 15 der 1. BImSchV für seine
Anlage keine Überwachung und keine wiederkehrende Überprüfung gebe. Dies
betreffe insbesondere bivalente Heizungen. Er weist ferner darauf hin, dass
nach § 2 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes Kehr und Überprüfungsarbeiten nur
von Bezirksschornsteinfegermeistern oder deren Gesellen ausgeführt werden und
mithin eine private Wartung offenbar verboten sei. Das sei ein Widerspruch.
Der Kläger fährt fort: Bei der
Gasbrennwertanlage würden die Strömungsverhältnisse überprüft. Anders als bei
Anlagen mit Strömungssicherung führe also hier die Eigensicherung dazu, dass es
nicht zu einer Verpuffung kommen könne, weil das Abgas rechtzeitig weggeführt
werde. Bei der CO-Messung, die man von ihm verlange, handele es sich um eine
wiederkehrende Messung, von der bivalente Heizungen ausgenommen seien (vgl.
noch einmal den Hinweis auf § 15, 1. BImSchV). Die CO-Konzentration sei
bauartbedingt auszuschließen. Aus der Abgasleitung könnten Abgase nicht
austreten. Aufgrund des Nassbetriebes des Heizkessels und der
Temperaturbegrenzung, die dort automatisch zur Abschaltung führe (bei 110
Grad), sei sogar die Abgasleitung aus Plastik zulässig. Gegen eine Brandgefahr
spreche auch eindeutig, dass seine Anlage 2 Siphons aus Plastik habe.
Schließlich sei weder vom Versicherer, insbesondere aber auch nicht vom
Energieversorger bestätigt worden, dass es einschlägige Schadensfehler an
Brennwertanlagen gebe (der Kläger legt ein Schreiben der EGT vor, das
entsprechend lautet, der dort ausgewiesene eine Schadensfall sei ausschließlich
auf den Brand des Elektronikgerätes zurückzuführen. Dieses Schreiben wird
verlesen. Es habe sich dabei nicht um ein Brennwertgerät gehandelt, sondern um
eine wandhangende Therme). Das führe dazu, dass ihm nicht unterstellt werden
könne, er betreibe eine gefahrbringende Anlage, es handele sich nicht um ein
allgemeines Gefährdungspotential, so dass der Grundrechtsschutz vorgehe.
Der Kläger weist hinsichtlich des Problems
einer fehlenden Mess- bzw. Prüföffnung noch darauf hin: Im Gerat existiere
durchaus eine Messöffnung, allerdings für den Installateur, die
dem Schornsteinfegermeister
nicht zugänglich sei. Soweit eine Messöffnung am Abgasstutzen
erforderlich sei, sei diese nicht vorhanden. Wenn man, wie in der Vergangenheit
erwogen, jedoch diese Messöffnung durch schlichtes Aufbohren herstelle, stelle
dies ein Sicherheitsrisiko dar. Das sei offensichtlich unzulässig.
Herr Klumpp führt aus: Der
Schornsteinfeger dürfe durchaus die äußere Verkleidung entfernen. Das ergebe
sich aus der Anleitung für die Durchführung der Abgaswegeüberprüfung. Das sei
nicht anders als der Installateur. Der brennbare Siphon sei für das
Brennwertgerät in Ordnung, weil er nicht wärmer als 85 Grad Celsius werde. Die
Abgasleitung sei nicht zu jeder Zeit dicht. Deshalb sei eine Lüftung
erforderlich, wie beim Kläger vorhanden, oder ein Schacht mit Ringspalt
(hinterlüfteter Schacht). Eine Abgasleitung sei für alle Baubrennstoffe
zulässig, wenn die Temperatur nicht höher als die der Leitung sei
(Zulassungstemperatur der Leitung). Dass die Auskunft des Energieversorgers
nicht absolut verlässlich sei, ergebe sich daraus, dass viele Geräte auch schon
vor dem Schadensfall ausgetauscht würden.
Der Kläger entgegnet, es dürfe nicht außer
Acht gelassen werden, dass auch Herr Klumpp ein Interesse habe. Ferner sei die
Feuerstättendefinition der DIN 18160 maßgeblich. Es finde eine
Begriffsvermischung zwischen Gasfeuerstätte und Brennwertanlage statt. Ferner
beanstandet der Kläger, dass die Messung im unverdünnten trockenen Abgas ihm
nicht möglich sei, weil die Abgase verdünnt und feucht seien. Die Anlage sei an
eine Abgasleitung angeschlossen, nicht an einen Abgasweg im Sinne der
KÜO-Definition. Die Abgase würden in der Leitung direkt ins Freie geführt. Es
bestehe kein Abgaskanal. Die Leitung sei frei beweglich und sei nicht mit
Bauteilen verbunden.
Die Beteiligten erhielten abschließend
Gelegenheit, ihre Anträge und die Diskussion noch einmal zu vertiefen bzw. zu
begründen.
Der Einzelrichter verkündete sodann den
Beschluss
Die
Entscheidung wird den Beteiligten schriftlich zugestellt.
Die Beteiligten verzichteten auf
Aufbewahrung des Tonbandes nach Fertigung der Sitzungsniederschrift.
Ende der Sitzung: 11.49 Uhr.
Der Einzelrichter:
gez. Reinig
Die Richtigkeit und Übertragung
vom Tonband wird bestätigt;
Freiburg, den 24. November 2004