Landratsamt Rottweil

 

Postzustellungsurkunde                           

Herrn                                                                         Ordnungsamt

Robert Zehnder                                                  HvOA

Am Kapfwald 2                                                  AZ: 410.633.14

78144 Tennenbronn                                        28.03.2003

 

 

Schornsteinfegerwesen;

hier: Gebührenrechnung-Nr.529-2002 vom 12.12.2002 für die Arbeiten am Schornstein des Bezirksschornsteinfegermeisters

Mahnung des Schornsteinfegermeisters vom 23.01.2003

 

Sehr geehrter Herr Zehnder,

 

der Bezirksschornsteinfegermeister hat Ihnen am 12.12.2002 mitgeteilt, dass Sie eine Gebühr in Höhe von 38,79 Euro für die von ihm durchgeführten Arbeiten zu entrichten haben.

 

Da Sie die Gebühr nicht bezahlt haben, erhielten Sie vom Bezirksschornsteinfegermeister am 23.01.2003 eine Mahnung.

 

Leider haben Sie die Gebühr bis heute noch nicht überwiesen.

Sie haben, obwohl Sie mit Schreiben vom 17.02.2003 aufgefordert wurden, keine Gründe für Ihre Zahlungsverweigerung angegeben.

 

Daher ergeht folgender

 

Leistungsbescheid:

 

1.  Sie  haben  die  Gebühr für die vom  Bezirksschornsteinfegermeister durchgeführte Kehrarbeiten unverzüglich, spätestens nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zu überweisen.

2.  Sollten Sie dieser Anordnung nicht Folge leisten, wird die Gebühr durch Zwangsbeitreibung, erforderlichenfalls durch den Gerichtsvollzieher, eingezogen.

3.  Für diesen  Bescheid  wird  eine Verwaltungsgebühr unter dem  Buchungszeichen 0000000002916/001/135 in Höhe von 30,00 Euro erhoben.

 

 

Gründe:

 

Der Bezirksschornsteinfegermeister erhebt die Gebühr aufgrund folgender gesetzlicher Grundlagen:

 

§§ 1, 13, 24 und 25 des Schornsteinfegergesetzes in Verbindung mit der Kehr- und

Überprüfungsordnung vom 30.09.1999.

 

Die Gebühren werden nach den geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung

beigetrieben, gem. § 25 Abs. 4 Schornsteinfegergesetz.

 

Die Verwaltungsgebühr für diesen Leistungsbescheid wird nach den §§ 1, 3, 4 und 8 des Landesgebührengesetzes erhoben.

 

Wenn die rückständige Zahlung nicht auf eines der unten genannten Konten unter Angabe des Buchungszeichen 11001002/0017/AO 11646 in Höhe von 38,79 Euro eingeht, so wird die Kreiskasse die gebührenpflichtige Zwangsbeitreibung durchführen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Landratsamt Rottweil, Königstr. 36, 78628 Rottweil, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden. Wird der Rechtsbehelf schriftlich eingelegt, ist die Frist zur Einlegung des Widerspruchs nur gewahrt, wenn die Widerspruchserklärung innerhalb der Monatsfrist eingeht.

 

Mit freundlichen Grüßen

HvOA

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