Landratsamt
Rottweil
Postzustellungsurkunde
Herrn Ordnungsamt
Robert
Zehnder HvOA
Am Kapfwald
2 AZ: 410.633.14
78144
Tennenbronn 28.03.2003
Schornsteinfegerwesen;
hier:
Gebührenrechnung-Nr.529-2002 vom 12.12.2002 für die Arbeiten am Schornstein des
Bezirksschornsteinfegermeisters
Mahnung des
Schornsteinfegermeisters vom 23.01.2003
Sehr
geehrter Herr Zehnder,
der
Bezirksschornsteinfegermeister hat Ihnen am 12.12.2002 mitgeteilt, dass Sie
eine Gebühr in Höhe von 38,79 Euro für die von ihm durchgeführten Arbeiten zu entrichten
haben.
Da Sie die
Gebühr nicht bezahlt haben, erhielten Sie vom Bezirksschornsteinfegermeister am
23.01.2003 eine Mahnung.
Leider haben
Sie die Gebühr bis heute noch nicht überwiesen.
Sie haben,
obwohl Sie mit Schreiben vom 17.02.2003 aufgefordert wurden, keine Gründe für
Ihre Zahlungsverweigerung angegeben.
Daher ergeht
folgender
Leistungsbescheid:
1. Sie
haben die Gebühr für die vom Bezirksschornsteinfegermeister durchgeführte Kehrarbeiten
unverzüglich, spätestens nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zu überweisen.
2. Sollten Sie dieser Anordnung nicht Folge
leisten, wird die Gebühr durch Zwangsbeitreibung, erforderlichenfalls durch den
Gerichtsvollzieher, eingezogen.
3. Für diesen
Bescheid wird eine Verwaltungsgebühr unter dem Buchungszeichen 0000000002916/001/135
in Höhe von 30,00 Euro erhoben.
Gründe:
Der
Bezirksschornsteinfegermeister erhebt die Gebühr aufgrund folgender gesetzlicher
Grundlagen:
§§ 1, 13, 24
und 25 des Schornsteinfegergesetzes in Verbindung mit der Kehr- und
Überprüfungsordnung
vom 30.09.1999.
Die Gebühren
werden nach den geltenden Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung
beigetrieben,
gem. § 25 Abs. 4 Schornsteinfegergesetz.
Die
Verwaltungsgebühr für diesen Leistungsbescheid wird nach den §§ 1, 3, 4 und 8
des Landesgebührengesetzes erhoben.
Wenn die
rückständige Zahlung nicht auf eines der unten genannten Konten unter Angabe
des Buchungszeichen 11001002/0017/AO 11646 in Höhe von 38,79 Euro eingeht,
so wird die Kreiskasse die gebührenpflichtige Zwangsbeitreibung durchführen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen
Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Landratsamt Rottweil,
Königstr. 36, 78628 Rottweil, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch
erhoben werden. Wird der Rechtsbehelf schriftlich eingelegt, ist die Frist zur
Einlegung des Widerspruchs nur gewahrt, wenn die Widerspruchserklärung
innerhalb der Monatsfrist eingeht.
Mit
freundlichen Grüßen
HvOA