Zehnder
Robert
78144
Tennenbronn
02.03.2001
Sehr
geehrter BSM,
in
dem Bescheid vom 07.02.2002 vom Landratsamt Rottweil Ordnungsamt Schornsteinfegerwesen
wird von mir, unter Androhung eines Zwangsgeldes von 255,00 € und der Bezahlung
einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 € verlangt, dass ich mich bis spätestens
08.03.2002 mit Ihnen in Verbindung setze.
Was ich hiermit getan habe.
In
der Begründung des Bescheids vom Landratsamt Rottweil Ordnungsamt
Schornsteinfegerwesen steht folgendes:
„Herr BSM
hat schon im März 2001 mitgeteilt, dass er die Abgaswegeüberprüfung und
CO-Messung an Ihrer Gasbrennwertanlage wegen Ihrer Weigerung nicht durchführen
konnte.“
Diese
Behauptung Ihrerseits ist falsch.
(Bestimmt
erinnern Sie sich noch an das Gespräch Anfang März, als wir uns zufällig auf
meinem Grundstück trafen.)
weiter heißt
es:
„Nach Ihrer
Weigerung die Arbeiten durchführen zulassen fand am 12.11.2001 ein Termin
statt, an dem wegen fehlender Prüföffnungen (CO-Prüföffnung und Prüföffnung für
die Abgaswegeüberprüfung) die Arbeiten aber nicht ausgeführt werden konnten.“
Diese
Behauptung Ihrerseits ist falsch.
(Hierzu
verweise ich Sie auf das Telefongespräch vom 28.04.2001 und die Schreiben an
das Landratsamt Rottweil Ordnungsamt Schornsteinfegerwesen vom
21.04.2001 und 14.05.2001)
Die Verdächtigungen fanden ihren Höhepunkt
darin, dass mir zur Last gelegt wird ich hätte am 04.02.2002 eine Ordnungswidrigkeit(en)
begangen.
„Sie
haben vorsätzlich entgegen § 1 abs. 3 Schornsteinfegergesetz (Schfg) das
betreten von Grundstücken oder räumen zur Vornahme von Kehr- oder
Überprüfungsarbeiten nicht geduldet,
§
50 abs. 3 Schfg.
gemäß § 1 abs. 3 Schfg sind die Eigentümer und Besitzer von Gründstücken und räumen verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihnen beschäftigten Personen zum Zwecke des Kehrens und der Überprüfung der kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten.“
Mit
freundlichen Grüßen
R.Zehnder