Landratsamt
Rottweil 10.12.01
BAURECHTSBEHÖRDE
BEANSTANDUNG
DES BEZIRKSSCHORNSTEINFEGERMEISTERS
Mängel an
Feuerungsanlagen an Ihrem Gebäude
Sehr
geehrter Herr Zehnder,
wie der
zuständige Bezirksschornsteinfegermeister am 04.12.2001 mitteilte, wurden die
von ihm beanstandeten Mängel vom 19.11.2001 noch nicht beseitigt bzw. wurde dem
Bezirksschornsteinfegermeister noch keine Vollzugsmeldung vorgelegt.
Nach § 47
Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Landesbauordnung (LBO) haben die
Baurechtsbehörden darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften über
die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen und Einrichtungen eingehalten und
die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Zur
Wahrnehmung dieser Aufgaben können sie Maßnahmen treffen, die nach
pflichtgemäl3em Ermessen erforderlich sind.
Bevor wir
eine gebührenpflichtige Verfügung erlassen, erhalten Sie Gelegenheit, die
Mängel freiwillig zu beheben und den Vollzug umgehend, spätestens bis zum
15.01.2002
dem
Landratsamt -Baurechtsamt- mitzuteilen.
Für den
Fall, dass die Auflagen bis zum genannten Termin nicht erfüllt sind, machen wir
Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, dass ohne weitere Ankündigung eine kostenpflichtige
Verfügung ergeht. Die Verwaltungsgebühr von DM 60,00 wird mit der Ausfertigung
der Verfügung fällig.
Diese
unnötigen Kosten können Sie sich durch rechtzeitige Erledigung ersparen.
Mit
freundlichen Grüßen
HvBRB
Anlage :
Mängelbericht