WIRTSCHAFTSMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG                 04.12.01

 

Schornsteinfegerwesen

 

Ihr Schreiben vom 19.11.2001

 

Anlage: 1

 

Sehr geehrter Herr Zehnder,

 

das Landratsamt Rottweil hat uns ihr Schreiben an Bezirksschornsteinfegermeister BSM vom 19.11.2001 zur Stellungnahme vorgelegt.

 

Danach betreiben Sie eine Gasbrennwertfeuerungsanlage zur zentralen Beheizung Ihres Gebäudes/Ihrer Wohnung. Gasbrennwertfeuerungsanlagen bestehen in der Regel aus einer Gasfeuerstätte ohne Strömungssicherung und ausgelegt für Abgasabführung mit Überdruck und der dazu notwendigen Abgasleitungen. Diese fallen unter § 1 Abs. 2 Ta- belle 2, dritter Spiegelstrich, der beiliegenden KÜO. Es ist nicht notwendig, das Wort  "Brennwertgerät" in, der Tabelle 2 besonders aufzuführen, da es dabei nur um eine besondere Art einer Gasfeuerstätte handelt. Der Verordnungsgeber wollte damit alle Gasfeuerstätten erfassen, unabhängig von ihrer Bauart.

 

Der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister führt einmal in zwei Jahren eine Überprüfung des Abgasschornsteins, des Abgaskanals (falls vorhanden) und der Abgaswege sowie eine CO-Messung durch: Alle fünf Jahre erfolgt eine Feuerstättenschau.

 

Rechtsgrundlage für die Überprüfung des Abgasschornsteines, für die Abgaswegeüberprüfung und CO-Messung ist die beiliegende Kehr- und Überprüfungsordnung des Wirtschaftsministeriums.

 

Die Abgaswegeüberprüfung und die Überprüfung von Abgasschornsteinen und Abgaskanälen ist zum Schutz der Menschen vor den Gefahren durch Abgase erforderlich. Treten Abgase in den Aufstellungsraum der Feuerstätten aus, drohen Gesundheitsschäden oder gar der Tod. Dies kann schon bei verringerten Querschnitten der überprüfungs- pflichtigen Anlagen der Fall sein. Der Schornsteinfeger kehrt die Abgaswege, wenn die Überprüfung ergibt, dass Querschnittsverengungen oder sonstige gefahrbringende Um- stände gegeben sind. Die möglichen Störeinflüsse, die zu diesen gefahrbringenden Umständen führen können, sind (je nach Beschaffenheit der Anlage): .

 

· Verschmutzung des Feuerraumes und des Wärmetauschers,

· Schäden am Feuerraum, Wärmetauscher und der Ummantelung der Feuerstätte,

· Abgasaustritt an der Feuerstätte durch Undichtheiten,

· ungleichmäßiges Flammenbild,

· zu hoher CO-Gehalt im Abgas,

· zu hohe Abgastemperatur,

· undichte Abgasleitung,

· Querschnittsverengung der Verbrennungsluftleitung bzw. der Abgasanlage.

 

Baden-Württemberg ist das letzte Bundesland, das Abgaswegeüberprüfungen für alle Gasfeuerungsanlagen vorschreibt. Die Erforderlichkeit wurde auch durch ein Gutachten der Fachhochschule Gelsenkirchen eindeutig bestätigt. Darin wird ausgeführt, dass auch für Gasfeuerstätten; die teilweise oder ganz im Überdruck betrieben werden, Gefahren für Leib und Leben für die Hausbewohner ausgehen. In eigenen Versuchen und Auswertungen statistischer Unterlagen über die Mängel an Gasfeuerstätten an korrekt installierten Gasfeuerstätten wurden Störfälle festgestellt. Diese zeigen sich durch Abgasaustritte in den Aufstellungsraum, hohen CO-Gehalt im Abgas, Undichtigkeiten, Korrosionserscheinungen und Querschnittsveränderungen im Abgasweg und Abgasaustritte in den Ringspalt. Als ein Schwachpunkt hat sich bei Brennwertgeräten der darin befindliche Siphon herausgestellt, wenn dieser trocken wird.

 

Lt. Gutachten der Fachhochschule Gelsenkirchen stellen sich die zur Gefährdung führenden Mängel jedoch in der Regel erst über einen längeren Zeitraum ein. Das ermittelte Gefahrenpotenzial liegt bei regelmäßig vom Schornsteinfeger überprüften Anlagen bei ca. 1-3%, bei nicht geprüften Anlagen erheblich höher. Daher wurde auch die Überprüfungsfrist von raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten auf einmal in zwei Jahren, bei raumluftabhängigen Gasfeuerstätten auf einmal jährlich festgelegt. Damit ist eine sichere Funktion der Gasfeuerungsanlagen mit ausreichender Verbrennungslustzufuhr, betriebssichere und verbrennungstechnisch einwandfreie Funktion der Feuerstätte und ungehinderte, sichere Abführung der Abgase durch die Abgasanlage gewährleistet.

 

Es ist daher notwendig, dass der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister auch in Ihrem Gebäude die Abgaswegeüberprüfung durchführt. Dazu gehört auch die Anbringung einer Prüföffnung. Sollten Sie sich weiterhin weigern die festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen; muss das Landratsamt Zwangsmaßnahmen einleiten. Sie handeln auch ordnungswidrig nach § 50 Abs. 1 des Schornsteinfegergesetzes. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte wieder an das Landratsamt Rottweil als zuständige Aufsichtsbehörde über Bezirkschornsteinfegermeister BSM. Das Landratsamt hat eine Mehrfertigung dieses Schreibens erhalten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

HvWM

 

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