WIRTSCHAFTSMINISTERIUM
BADEN-WÜRTTEMBERG 04.12.01
Schornsteinfegerwesen
Ihr
Schreiben vom 19.11.2001
Anlage: 1
Sehr
geehrter Herr Zehnder,
das
Landratsamt Rottweil hat uns ihr Schreiben an Bezirksschornsteinfegermeister BSM
vom 19.11.2001 zur Stellungnahme vorgelegt.
Danach
betreiben Sie eine Gasbrennwertfeuerungsanlage zur zentralen Beheizung Ihres
Gebäudes/Ihrer Wohnung. Gasbrennwertfeuerungsanlagen bestehen in der Regel aus
einer Gasfeuerstätte ohne Strömungssicherung und ausgelegt für Abgasabführung
mit Überdruck und der dazu notwendigen Abgasleitungen. Diese fallen unter § 1
Abs. 2 Ta- belle 2, dritter Spiegelstrich, der beiliegenden KÜO. Es ist nicht
notwendig, das Wort "Brennwertgerät"
in, der Tabelle 2 besonders aufzuführen, da es dabei nur um eine besondere Art
einer Gasfeuerstätte handelt. Der Verordnungsgeber wollte damit alle
Gasfeuerstätten erfassen, unabhängig von ihrer Bauart.
Der
zuständige Bezirksschornsteinfegermeister führt einmal in zwei Jahren eine
Überprüfung des Abgasschornsteins, des Abgaskanals (falls vorhanden) und der
Abgaswege sowie eine CO-Messung durch: Alle fünf Jahre erfolgt eine
Feuerstättenschau.
Rechtsgrundlage
für die Überprüfung des Abgasschornsteines, für die Abgaswegeüberprüfung und
CO-Messung ist die beiliegende Kehr- und Überprüfungsordnung des
Wirtschaftsministeriums.
Die
Abgaswegeüberprüfung und die Überprüfung von Abgasschornsteinen und
Abgaskanälen ist zum Schutz der Menschen vor den Gefahren durch Abgase
erforderlich. Treten Abgase in den Aufstellungsraum der Feuerstätten aus,
drohen Gesundheitsschäden oder gar der Tod. Dies kann schon bei verringerten
Querschnitten der überprüfungs- pflichtigen Anlagen der Fall sein. Der
Schornsteinfeger kehrt die Abgaswege, wenn die Überprüfung ergibt, dass
Querschnittsverengungen oder sonstige gefahrbringende Um- stände gegeben sind.
Die möglichen Störeinflüsse, die zu diesen gefahrbringenden Umständen führen
können, sind (je nach Beschaffenheit der Anlage): .
·
Verschmutzung des Feuerraumes und des Wärmetauschers,
· Schäden am
Feuerraum, Wärmetauscher und der Ummantelung der Feuerstätte,
·
Abgasaustritt an der Feuerstätte durch Undichtheiten,
·
ungleichmäßiges Flammenbild,
· zu hoher
CO-Gehalt im Abgas,
· zu hohe
Abgastemperatur,
· undichte
Abgasleitung,
·
Querschnittsverengung der Verbrennungsluftleitung bzw. der Abgasanlage.
Baden-Württemberg
ist das letzte Bundesland, das Abgaswegeüberprüfungen für alle
Gasfeuerungsanlagen vorschreibt. Die Erforderlichkeit wurde auch durch ein
Gutachten der Fachhochschule Gelsenkirchen eindeutig bestätigt. Darin wird
ausgeführt, dass auch für Gasfeuerstätten; die teilweise oder ganz im Überdruck
betrieben werden, Gefahren für Leib und Leben für die Hausbewohner ausgehen. In
eigenen Versuchen und Auswertungen statistischer Unterlagen über die Mängel an
Gasfeuerstätten an korrekt installierten Gasfeuerstätten wurden Störfälle
festgestellt. Diese zeigen sich durch Abgasaustritte in den Aufstellungsraum,
hohen CO-Gehalt im Abgas, Undichtigkeiten, Korrosionserscheinungen und
Querschnittsveränderungen im Abgasweg und Abgasaustritte in den Ringspalt. Als
ein Schwachpunkt hat sich bei Brennwertgeräten der darin befindliche Siphon
herausgestellt, wenn dieser trocken wird.
Lt.
Gutachten der Fachhochschule Gelsenkirchen stellen sich die zur Gefährdung
führenden Mängel jedoch in der Regel erst über einen längeren Zeitraum ein. Das
ermittelte Gefahrenpotenzial liegt bei regelmäßig vom Schornsteinfeger
überprüften Anlagen bei ca. 1-3%, bei nicht geprüften Anlagen erheblich höher.
Daher wurde auch die Überprüfungsfrist von raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten
auf einmal in zwei Jahren, bei raumluftabhängigen Gasfeuerstätten auf einmal
jährlich festgelegt. Damit ist eine sichere Funktion der Gasfeuerungsanlagen
mit ausreichender Verbrennungslustzufuhr, betriebssichere und
verbrennungstechnisch einwandfreie Funktion der Feuerstätte und ungehinderte,
sichere Abführung der Abgase durch die Abgasanlage gewährleistet.
Es ist daher
notwendig, dass der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister auch in Ihrem
Gebäude die Abgaswegeüberprüfung durchführt. Dazu gehört auch die Anbringung
einer Prüföffnung. Sollten Sie sich weiterhin weigern die festgesetzten
Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen; muss das Landratsamt Zwangsmaßnahmen
einleiten. Sie handeln auch ordnungswidrig nach § 50 Abs. 1 des
Schornsteinfegergesetzes. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.
Bei weiteren
Fragen wenden Sie sich bitte wieder an das Landratsamt Rottweil als zuständige
Aufsichtsbehörde über Bezirkschornsteinfegermeister BSM. Das Landratsamt hat
eine Mehrfertigung dieses Schreibens erhalten.
Mit
freundlichen Grüßen
HvWM