An BSM                                                                                                           19.11.2001

                           

 

Sehr geehrter Herr BSM,

 

bei Ihrem Besuch am 12.11.2001 sind wir insoweit verblieben, dass Sie mir endlich den Nachweis erbringen, dass Sie vom Gesetzgeber verpflichtet sind, an meinem Gas-Brennwertgerät irgendwelche Arbeiten zu verrichten.

 

Nun schicken Sie mir eine Terminfestsetzung, einen Mängelbericht und Auszüge aus der KÜO über die Gebühren von einer Gasfeuerstätte.

 

Wo ist hier ein Nachweis?

Im Folgenden will ich Ihnen anhand von Auszügen der KÜO des Landes Baden Württemberg darlegen, dass ein Gasbrennwertgerät keine Kehr- und überprüfungspflichtige Anlage oder Einrichtungen ist:

Rechtsgrundlage

Verordnung  des Wirtschaftsministeriums über die Kehrung und Überprüfung von   Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen

Kehr-  und Überprüfungsordnung - (KÜO)

§ 1 Kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen und Einrichtungen

(2) Auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und, falls erforderlich, zu kehren sind  folgende Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe:

Tabelle 2: Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe

Art  der angeschlossenen Gasfeuerstätte

 >Hier ist im Gegensatz zu, Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung fester und flüssiger Brennstoffe, kein Brennwertgerät aufgeführt. <

Wenn Sie nun eventuell der Ansicht sind, dass ein Gasbrennwertgerät eine Gasfeuerstätte ist, dann lesen Sie bitte:

§ 5 Begriffe

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die in Anlage 2  aufgeführten Begriffe zugrunde zu legen.

Anlage 2 (zu § 5) Begriffsbestimmungen

1. Abgasanlage : Einrichtung zur Ableitung von Abgasen, ausgenommen Schornsteine;

2.Abgasleitungen:  Einrichtungen zur Ableitung von mit Überdruck betriebenen gasbefeuerten Brenn- und Heizwertgeräten;

5.Brennwertgeräte: Wärmeerzeuger, bei denen die Verdampfungswärme des im Abgas  enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird;

6.Feuerstätten: An Schornsteine oder Abgasanlagen angeschlossene Einrichtungen zur  Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe;

 

Fazit: Der Gesetzgeber definiert hier klar und deutlich, welche Anlagen oder Einrichtungen Kehr- und überprüfungspflichtig sind, und lässt es auch nicht zu, durch Begriffsinterpretationen (§5 Begriffe) ein Gasbrennwertgerät, als solches zu sehen.

 

Der von Ihnen festgesetzte Termin zur Überprüfung meines Gasbrennwertgerätes am 4.12.2001 15.00 Uhr und der Mängelbericht (Anbringung einer CO  Prüföffnung) sind hiermit hinfällig.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

R. Zehnder

 

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