An
BSM 19.11.2001
Sehr
geehrter Herr BSM,
bei
Ihrem Besuch am 12.11.2001 sind wir insoweit verblieben, dass Sie mir endlich
den Nachweis erbringen, dass Sie vom Gesetzgeber verpflichtet sind, an meinem Gas-Brennwertgerät
irgendwelche Arbeiten zu verrichten.
Nun
schicken Sie mir eine Terminfestsetzung, einen Mängelbericht und Auszüge aus
der KÜO über die Gebühren von einer Gasfeuerstätte.
Wo
ist hier ein Nachweis?
Im Folgenden will
ich Ihnen anhand von Auszügen der KÜO des Landes Baden Württemberg darlegen,
dass ein Gasbrennwertgerät keine Kehr- und überprüfungspflichtige Anlage oder
Einrichtungen ist:
Verordnung
des Wirtschaftsministeriums über die Kehrung und Überprüfung von
Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen
Kehr- und
Überprüfungsordnung - (KÜO)
§ 1
Kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen und Einrichtungen
(2) Auf ihre
einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und, falls erforderlich, zu
kehren sind folgende Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung
gasförmiger Brennstoffe:
Tabelle 2:
Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe
Art der
angeschlossenen Gasfeuerstätte
>Hier ist im Gegensatz zu, Anlagen
und Einrichtungen zur Verbrennung fester und flüssiger Brennstoffe, kein
Brennwertgerät aufgeführt. <
Bei der Anwendung
dieser Verordnung sind die in Anlage 2
aufgeführten Begriffe zugrunde zu legen.
1. Abgasanlage
: Einrichtung zur Ableitung von Abgasen, ausgenommen Schornsteine;
2.Abgasleitungen:
Einrichtungen zur Ableitung von mit Überdruck betriebenen gasbefeuerten Brenn-
und Heizwertgeräten;
5.Brennwertgeräte:
Wärmeerzeuger, bei denen die Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen
Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird;
6.Feuerstätten:
An Schornsteine oder Abgasanlagen angeschlossene Einrichtungen zur
Verbrennung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe;
Fazit:
Der Gesetzgeber definiert hier klar und deutlich, welche Anlagen oder
Einrichtungen Kehr- und überprüfungspflichtig sind, und lässt es auch nicht zu,
durch Begriffsinterpretationen (§5 Begriffe) ein Gasbrennwertgerät, als solches
zu sehen.
Der
von Ihnen festgesetzte Termin zur Überprüfung meines Gasbrennwertgerätes am
4.12.2001 15.00 Uhr und der Mängelbericht (Anbringung einer CO Prüföffnung) sind hiermit hinfällig.
Mit
freundlichen Grüßen
R.
Zehnder