Landratsamt                                                         24.04.2001

 

Schornsteinfegerwesen

 

Ihr Schreiben vom 21.04.2001

 

Sehr geehrter Herr Zehnder,

 

dass die in unserem Schreiben vom 12.04.01 genannten Arbeiten durchgeführt werden müssen ergibt sich aus der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 30.09.1999 veröffentlicht im Gesetzblatt für Baden-Württemberg vom 19.11.1999. Dass Sie verpflichtet sind die Arbeiten zuzulassen ist im Schornsteinfegergesetz vom 15.09.1969 in der Fassung vom 20.07.1994 im § 1 Abs. 3 geregelt.

 

Herr BSM ist vom Kreis bestellter Bezirksschornsteinfegermeister und damit mit allen anfallenden Arbeiten betraut.

 

Bezüglich der Überprüfung durch eine Fachfirma ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber zwingend eine Überprüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister vorschreibt. Eine Überprüfung von anderer Seite ist nicht ausreichend.

 

Wir bitten Sie daher, wie schon mitgeteilt, bis Ende dieser Woche einen Termin mit Herrn BSM zu vereinbaren an dem die Arbeiten dann erledigt werden können. Andernfalls müsste ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

HvOA

 

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