Landratsamt 24.04.2001
Schornsteinfegerwesen
Ihr
Schreiben vom 21.04.2001
Sehr
geehrter Herr Zehnder,
dass die in unserem
Schreiben vom 12.04.01 genannten Arbeiten durchgeführt werden müssen ergibt
sich aus der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 30.09.1999 veröffentlicht im
Gesetzblatt für Baden-Württemberg vom 19.11.1999. Dass Sie verpflichtet sind
die Arbeiten zuzulassen ist im Schornsteinfegergesetz vom 15.09.1969 in der
Fassung vom 20.07.1994 im § 1 Abs. 3 geregelt.
Herr BSM ist
vom Kreis bestellter Bezirksschornsteinfegermeister und damit mit allen
anfallenden Arbeiten betraut.
Bezüglich
der Überprüfung durch eine Fachfirma ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber
zwingend eine Überprüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister vorschreibt.
Eine Überprüfung von anderer Seite ist nicht ausreichend.
Wir bitten
Sie daher, wie schon mitgeteilt, bis Ende dieser Woche einen Termin mit Herrn
BSM zu vereinbaren an dem die Arbeiten dann erledigt werden können. Andernfalls
müsste ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet werden.
Mit
freundlichen Grüßen
HvOA